Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Frachtführer der LOGI&WERK
Gültig ab: 20. Februar 2025
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Transportaufträge, die die Fa. LOGI&WERK, Inhaberin Ewelina Giacalone, Leopoldstr. 2-8, 32051 Herford (nachfolgend „Auftraggeber“) an Frachtführer (nachfolgend „Frachtführer“) vergibt. Sie bilden die Grundlage für Rahmenverträge und Einzelaufträge und ergänzen diese. Im Falle von Widersprüchen haben die Regelungen des jeweiligen Einzelauftrags Vorrang vor diesen AGB, gefolgt von den Regelungen eines etwaigen Rahmenvertrags.
- Vertragsgegenstand
1.1 Der Frachtführer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber beauftragten Güter gemäß den Einzelaufträgen, den zugehörigen Transportdokumenten (z. B. Frachtbrief, Lieferschein) und diesen AGB zu befördern und an den angegebenen Empfänger auszuliefern.
1.2 Nebenleistungen (z. B. Be- und Entladung) werden nach Maßgabe der Einzelaufträge und dieser AGB erbracht.
- Einzelaufträge
2.1 Einzelaufträge werden schriftlich oder in Textform abgeschlossen und enthalten spezifische Anforderungen, wie z. B. Lade- und Liefertermine, Anforderungsprofile oder Gefahrgutvorgaben.
2.2 Der Frachtführer hat keinen Anspruch auf einen Mindestumfang an Aufträgen.
2.3 Der Frachtführer kann Einzelaufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen, muss dies jedoch unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen.
- Be- und Entladung, Beförderung und Ablieferung
3.1 Der Frachtführer ist für die betriebssichere Be- und Entladung der Güter sowie deren ausreichende Bewachung verantwortlich. Pausen dürfen nur auf bewachten und videoüberwachten Parkplätzen eingelegt werden.
3.2 Vor Transportbeginn hat der Frachtführer die Verkehrssicherheit und Vollständigkeit der Fahrzeugausrüstung zu prüfen.
3.3 Die im Einzelauftrag angegebenen Be- und Entladetermine sind verbindlich. Bei vorzeitiger Ankunft oder Ankunft außerhalb der Arbeitszeiten des Empfängers ist eine Entladung nur nach Zustimmung des Empfängers zulässig. Entstehende Mehrkosten trägt der Frachtführer.
3.4 Nach Abschluss des Transports sind sämtliche Ablieferungsnachweise (z. B. Empfangsquittungen) dem Auftraggeber zu übermitteln.
- Anforderungen an den Frachtführer
4.1 Der Frachtführer stellt ausreichend besetzte und geeignete Fahrzeuge zur Verfügung, die den gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen des Einzelauftrags entsprechen. Fahrzeuge müssen insbesondere wasserdicht und technisch einwandfrei sein.
4.2 Der Frachtführer setzt zuverlässiges, geschultes Fahrpersonal mit gültiger Fahrerlaubnis und ausreichender Fahrpraxis ein. Bei Gefahrguttransporten sind entsprechende Schulungsbescheinigungen erforderlich.
4.3 Fahrer müssen während des Transports jederzeit erreichbar sein (z. B. per Mobiltelefon).
4.4 Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
4.5 Bei Fahrzeugausfall stellt der Frachtführer unverzüglich ein Ersatzfahrzeug. Ist dies nicht möglich, kann der Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug bereitstellen und die Kosten dem Frachtführer in Rechnung stellen, sofern der Ausfall vom Frachtführer zu vertreten ist.
- Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
5.1 Der Frachtführer gewährleistet die Einhaltung aller für den Transport relevanten gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches (HGB), des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des CMR-Übereinkommens (bei internationalen Transporten).
5.2 Der Frachtführer führt alle erforderlichen Dokumente (z. B. Frachtbriefe, Arbeitsgenehmigungen, Fahrtenberichte) mit und legt diese auf Verlangen vor.
5.3 Der Frachtführer stellt sicher, dass ausländische Fahrer aus Drittstaaten über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen verfügen und diese in deutscher Übersetzung mitführen.
5.4 Der Frachtführer hält Lenk- und Ruhezeiten ein und führt Unfallmerkblätter mit.
- Haftung
6.1 Im grenzüberschreitenden Verkehr haftet der Frachtführer nach den Vorschriften des CMR-Übereinkommens. Im nationalen Verkehr gelten die Vorschriften des HGB.
6.2 Bei vereinbarter Erhöhung der Haftungssumme im Einzelauftrag haftet der Frachtführer bis maximal 40 Sonderziehungsrechten pro kg.
6.3 Der Frachtführer haftet für schuldhafte Sach- und Personenschäden, die bei der Erbringung seiner Leistungen entstehen, sowie für Vermögensschäden gemäß § 433 HGB (während des Obhutszeitraums) oder unbeschränkt (außerhalb des Obhutszeitraums).
6.4 Der Auftraggeber haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
- Versicherung
7.1 Der Frachtführer ist verpflichtet, eine Verkehrshaftungsversicherung (mind. 1,25 Mio. EUR pro Schadensfall, 2,5 Mio. EUR pro Schadensereignis), eine Kfz-Haftpflichtversicherung (mind. 7,5 Mio. EUR für Personenschäden, 1,22 Mio. EUR für Sachschäden, 50.000 EUR für Vermögensschäden) und eine Betriebshaftpflichtversicherung (mind. 5 Mio. EUR) abzuschließen.
7.2 Auf Verlangen des Auftraggebers ist eine aktuelle Deckungsbestätigung vorzulegen.
- Fracht und Standgeld
8.1 Die Fracht wird für jeden Einzelauftrag frei vereinbart und umfasst alle üblichen Leistungen des Frachtführers, einschließlich Be- und Entladung sowie Straßenbenutzungsgebühren.
8.2 Standgeld in Höhe von 40 EUR pro Stunde wird gezahlt, wenn der Frachtführer aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzuordnen sind, unangemessen lange warten muss. Die ersten sechs Stunden bei Be- und Entladung sind standgeldfrei.
8.3 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt unter Beifügung der Empfangsquittung zu begleichen.
- Ladehilfsmittel
9.1 Der Tausch von Paletten und Gitterboxen erfolgt nach den Regeln des Bonner Palettentausches.
9.2 Der Frachtführer quittiert die Übernahme und Ablieferung von Ladehilfsmitteln und prüft deren Tauschfähigkeit. Nicht getauschte Ladehilfsmittel sind dem Auftraggeber innerhalb eines Monats zu melden.
- Kundenschutz
10.1 Der Frachtführer ist verpflichtet, keine Transport- oder Speditionsaufträge von Kunden des Auftraggebers anzunehmen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt geworden sind. Diese Verpflichtung gilt während der Vertragslaufzeit und für 12 Monate nach Vertragsende.
- Geheimhaltung
11.1 Der Frachtführer ist zur vertraulichen Behandlung aller Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet, auch nach Vertragsende.
11.2 Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich nach Auftragsende oder Vertragsbeendigung zurückzugeben.
- Vertragsdauer und Kündigung
12.1 Die Zusammenarbeit beginnt mit Abschluss eines Rahmenvertrags oder Einzelauftrags und ist auf unbestimmte Zeit angelegt.
12.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. schwerwiegende Vertragsverstöße, strafbare Handlungen) bleibt unberührt.
- Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
13.1 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers (Herford), soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
13.2 Es gilt deutsches Recht.
- Schriftform und Salvatorische Klausel
14.1 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
Datenschutz
- Der Frachtführer verarbeitet personenbezogene Daten, die im Rahmen der vertraglichen Leistungen anfallen, ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers (LOGI&WERK) und in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
- Der Frachtführer ist verpflichtet, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.
- Der Frachtführer darf personenbezogene Daten nur an Dritte weitergeben, wenn dies für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist und der Auftraggeber dies ausdrücklich genehmigt hat.
- Im Falle eines Datenlecks oder eines Verdachts auf ein Datenleck ist der Frachtführer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Frachtführer verpflichtet, alle personenbezogenen Daten zu löschen oder an den Auftraggeber zurückzugeben, es sei denn, die Speicherung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Höhere Gewalt
- Beide Parteien haften nicht für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit dies auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, die von den Vertragsparteien nicht zu vertreten sind und die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder unzumutbar machen, wie Naturkatastrophen, Kriege, Streiks, behördliche Anordnungen oder ähnliche Ereignisse.
- Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über das Eintreten eines Falles von höherer Gewalt zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu minimieren.
- Wird die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch höhere Gewalt länger als 30 Tage verhindert, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Kontakt
LOGI&WERK
Leopoldstr. 2-8, 32051 Herford
E-Mail: info@logiundwerk.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Kunden der LOGI&WERK
Gültig ab: 20. Februar 2025
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Speditions-, Transport- und Lageraufträge, die die Fa. LOGI&WERK, Inhaberin Ewelina Giacalone, Leopoldstr. 2-8, 32051 Herford (nachfolgend „Spediteur“) von ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) erhält. Sie basieren auf den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) und ergänzen diese. Im Falle von Widersprüchen haben die Regelungen des jeweiligen Einzelauftrags Vorrang vor diesen AGB, gefolgt von den ADSp 2017.
- Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge über die Beförderung von Gütern auf der Straße, die Organisation von Transporten, Lagerung und damit verbundene Dienstleistungen, die der Spediteur für den Auftraggeber erbringt.
1.2 Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Spediteur ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
- Vertragsgegenstand
2.1 Der Spediteur erbringt Speditionsdienstleistungen, insbesondere die Organisation und Durchführung von Gütertransporten auf der Straße, sowie Nebenleistungen (z. B. Be- und Entladung) gemäß den Einzelaufträgen und diesen AGB.
2.2 Der Spediteur ist berechtigt, die Transportleistungen durch Dritte (Frachtführer) ausführen zu lassen.
2.3 Einzelaufträge werden schriftlich, in Textform oder elektronisch abgeschlossen und enthalten spezifische Anforderungen wie Lade- und Liefertermine, Gefahrgutvorgaben oder Verzollung.
- Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt dem Spediteur alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Dokumente (z. B. Frachtpreis, Lade- und Entladestelle, -termine, Frachtbezeichnung, Volumen, Gewicht, Lademitteltausch, Frachtbriefe, Zolldokumente, Gefahrgutbescheinigungen) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Transportgut ordnungsgemäß zu verpacken, zu kennzeichnen und für den Transport vorzubereiten, es sei denn, dies ist ausdrücklich Aufgabe des Spediteurs.
3.3 Der Auftraggeber informiert den Spediteur über besondere Eigenschaften des Gutes (z. B. Gefahrgut, temperaturempfindliche Waren) und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorschriften (z. B. Zollvorschriften) eingehalten werden.
3.4 Der Auftraggeber trägt die Kosten für unvollständige oder fehlerhafte Angaben, die zu Verzögerungen, Schäden oder zusätzlichen Aufwendungen führen.
3.5 Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung von Lade- und Entladeterminen verantwortlich. Bei Verzögerungen aufgrund versäumter oder verspäteter Anmeldungen trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Schäden.
- Be- und Entladung, Liefertermine
4.1 Be- und Entladetermine, die im Einzelauftrag vereinbart sind, sind verbindlich. Der Spediteur sorgt für die pünktliche Bereitstellung der Fahrzeuge, sofern die Voraussetzungen durch den Auftraggeber erfüllt sind.
4.2 Verzögerungen, die durch den Auftraggeber oder den Empfänger verursacht werden (z. B. unzureichende Bereitstellung des Gutes, fehlende Empfangsbereitschaft), berechtigen den Spediteur zur Berechnung von Standgeld in Höhe von 80 EUR pro Stunde (zwei Stunden je Be- und Entladung sind standgeldfrei).
4.3 Das Transportgut wird nur gegen eine Empfangsquittung ausgeliefert, die Firmenstempel, Unterschrift, Datum und Entladezeit des Empfängers enthält, es sei denn, der Auftraggeber weist anders an.
- Fracht und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Fracht wird für jeden Einzelauftrag frei vereinbart und umfasst alle üblichen Leistungen des Spediteurs, einschließlich Straßenbenutzungsgebühren und Be- oder Entladung, sofern vereinbart. Die Fracht erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.
5.2 Rechnungen des Spediteurs sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung ist unabhängig von der Zahlung durch Dritte (z. B. Empfänger) fällig.
5.3 Der Auftraggeber trägt zusätzliche Kosten, die durch seine Weisungen oder unvorhersehbare Umstände (z. B. Zollgebühren, Sonderleistungen) entstehen, sofern diese nicht vom Spediteur verschuldet sind.
5.4 Der Spediteur ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, insbesondere bei Gefahrguttransporten oder internationalen Transporten.
- Haftung des Spediteurs
6.1 Im grenzüberschreitenden Verkehr haftet der Spediteur nach den Vorschriften des CMR-Übereinkommens. Im nationalen Verkehr gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
6.2 Die Haftung des Spediteurs ist gemäß ADSp 2017 auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro kg des Rohgewichts der Sendung beschränkt, es sei denn, im Einzelauftrag wird eine höhere Haftung (max. 40 SZR pro kg) vereinbart.
6.3 Für Schäden, die nicht Güterschäden betreffen (z. B. Vermögensschäden), haftet der Spediteur nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht.
6.4 Der Spediteur haftet nicht für Schäden, die durch unzureichende Verpackung, falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers oder höhere Gewalt entstehen.
6.5 Der Auftraggeber hat Schäden unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Schäden sind bei Ablieferung, verdeckte Schäden innerhalb von sieben Tagen (ohne Sonn- und Feiertage) schriftlich zu melden.
- Versicherung
7.1 Der Spediteur verfügt über eine gültige Verkehrshaftungs- und Betriebshaftpflichtversicherung.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Spediteur über besondere Versicherungsanforderungen (z. B. für hochwertige Güter) vor Auftragserteilung zu informieren.
- Gefahrguttransporte
8.1 Bei Gefahrguttransporten stellt der Auftraggeber sicher, dass alle Vorschriften (z. B. ADR) eingehalten werden, und liefert die erforderlichen Dokumente und Bescheinigungen.
8.2 Der Spediteur setzt nur entsprechend geschultes Personal und geeignete Fahrzeuge ein. Zusätzliche Kosten für Gefahrguttransporte trägt der Auftraggeber.
- Zollabwicklung
9.1 Sofern der Spediteur mit der Zollabwicklung beauftragt wird, stellt der Auftraggeber alle erforderlichen Dokumente und Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
9.2 Der Auftraggeber haftet für Kosten und Verzögerungen, die durch unvollständige oder fehlerhafte Zollangaben entstehen.
- Geheimhaltung
10.1 Der Auftraggeber und der Spediteur verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, auch nach Vertragsende.
10.2 Vertrauliche Dokumente sind nach Auftragsende zurückzugeben oder zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
- Kündigung und Rücktritt
11.1 Einzelaufträge können vom Auftraggeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (z. B. erhebliche Vertragsverletzungen durch den Spediteur).
11.2 Der Spediteur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber wesentliche Pflichten (z. B. Zahlungsverpflichtungen, Bereitstellung von Dokumenten) nicht erfüllt.
11.3 Der Spediteur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhersehbare und von ihm nicht beeinflussbare Ereignisse eintreten, wie beispielsweise die Nichtablademöglichkeit eines vorhergehenden Auftrags aufgrund eines Verschuldens des Kunden.
11.4 Kündigungen und Rücktritte bedürfen der Textform.
- Stornogebühren
12.1 Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber weniger als 24 Stunden vor der geplanten Abholung ist der Spediteur berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Fracht zu erheben.
- Kraftstoffzuschlag
13.1 Der Spediteur ist berechtigt, einen Kraftstoffzuschlag zu erheben, der sich nach den aktuellen Kraftstoffpreisen richtet. Die Berechnungsmethode und der aktuelle Zuschlag werden dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt.
- Datenschutz
14.1 Der Spediteur verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und zur Erfüllung des Vertrags. Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung des Spediteurs enthalten.
- Höhere Gewalt
15.1 Im Falle von höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Anordnungen) sind die Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und die voraussichtliche Dauer.
- Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
16.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Sitz des Spediteurs (Herford), soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
16.2 Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten zusätzlich die Vorschriften des CMR-Übereinkommens.
- Schriftform und Salvatorische Klausel
17.1 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
Kontakt
LOGI&WERK
Leopoldstr. 2-8, 32051 Herford
E-Mail: info@logiundwerk.de